Grundsätzlich können Selbstständige, Freiberufler und Beamte in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Arbeitnehmer haben nur dann die Möglichkeit, Mitglied in einer PKV zu werden, wenn ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen über mindestens drei Jahre hinweg über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Grundsätzlich können Selbstständige, Freiberufler und Beamte in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Arbeitnehmer haben nur dann die Möglichkeit, Mitglied in einer PKV zu werden, wenn ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen über mindestens drei Jahre hinweg über der Beitragsbemessungsgrenze liegt (seit Januar 2009 3675 Euro/Monat bzw. 44100 Euro/Jahr). Tritt ein Arbeitnehmer in eine
private Krankenversicherung ein, steht ihm ein Arbeitgeberanteil an den Beitragskosten zu. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung 50%, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 268,28 Euro (inkl. Krankentagegeldanspruch) sowie einem 50%igen Anteil an der Pflegeversicherung bis zu einer Höchstgrenze von 35,83 Euro.
Als Versicherter in einer privaten Krankenversicherung werden auch Ihre familienhilfeberechtigten Angehörigen mitversichert. Dazu gehören Ihre Kinder und Ihre Ehepartnerin, soweit sie nicht selbst ein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis bezieht. Ist ein Familienmitglied berufstätig, kann es nur dann der PKV beitreten, wenn es die allgemeinen Zulassungskriterien erfüllt.
In einer PKV versicherte Beamte zahlen ihre Beiträge selbst, erhalten jedoch vom Arbeitgeber, dem Staat, einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungskosten, der als Beihilfe bezeichnet wird. Auch die Familienangehörigen eines Beamten haben einen Anspruch auf Beihilfen, sofern sie nicht selbst über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. Die Höhe der Beihilfen richtet sich nach speziellen Beihilfetarifen der privaten Krankenversicherungen.
Eine besondere Situation besteht für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Entsprechend den tarifvertraglichen Vereinbarungen für den öffentlichen Dienst können sie eine Beihilfe für die private Krankenversicherung beanspruchen, wenn sie als krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuss gelten. Krankenversicherungspflichtige Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und krankenversicherungsfreie Mitglieder mit Arbeitgeberzuschuss erhalten lediglich eine Beihilfe für die Leistungen der
privaten Krankenversicherung, die über die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen.
Wichtig für PKV-Versicherte sind auch die den Gesundheitszustand des Versicherten betreffenden Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss. Erhält ein Versicherter als Prämie für nicht in Anspruch genommene Leistungen eine Beitragsrückerstattung, wird der gezahlte Arbeitgeberzuschuss nicht nachträglich gekürzt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit über die Gehaltsfortzahlungsdauer hinaus oder beim Bezug von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld leistet der Arbeitgeber jedoch keinen Zuschuss mehr.
Übrigens: Weitere Zusatzversicherungen wie eine
Zahnzusatzversicherung ist nicht erforderlich. Diese sind im Normalfall schon über die PKV abgedeckt.
Autor: Markus Donschak, markus.donschak[ät]yahoo.de